Allgemeine Einkaufsbedingungen der Roman Dietsche GmbH
Version 1.0 Stand: 22.01.2010
Am Elzdamm 7, 79312 Emmendingen
Sitz der GmbH ist Todtnau
Registergericht Freiburg i. Br.
HRB 703170
1.Geltung
1.1 Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Auftragserteilung und - Annahme
2.1 Bestellungen und deren Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erfolgen.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung/Änderung unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 10 Tagen - gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung - keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3.3 Zu Mehr- oder Minderlieferungen oder Teillieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt.
4. Preis und Zahlung
4.1 Die Preise verstehen sich frei unserem Werk einschließlich Verpackung.
4.2 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung nach vertragsgemä-ßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder bis 30 Tage netto. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
4.3 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zurückzuhalten.
4.4 Preisränderungen sind mindesten 12 Wochen vor Inkrafttreten anzukündigen.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung in unserem Werk ordnungsgemäß übergeben worden ist.
6. Verpackung und Versand
6.1 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.
Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
6.2 Sollten wir ausnahmsweise die Übernahme der Frachtkosten durch uns vereinbart haben, so bleibt uns die Auswahl der Transportart vorbehalten. § 5 der Einkaufsbedingungen bleibt unberührt.
6.3 Eventuelle Rücksendung von Verpackungsmaterial erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
6.4 Die Versandpapiere und Versandanzeigen sind mit den von uns vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. Nach Versand der Ware durch den Lieferanten sind zweifach ausgefertigte Versandanzeigen an uns einzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware oder des Gegenstandes zu enthalten haben. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden bzw. obige Angaben in den Versandpapieren und Ver-sandanzeigen fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
7. Rechnung
7.1 Die Rechnung ist in doppelter Ausfertigung an unsere aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden.
8. Rechte bei Mängeln
8.1 Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
Das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
In dringenden Fällen sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
9. Sicherheitsvorschriften
9.1 Soweit es sich bei dem Auftrag um Maschinen, Apparate, Fahrzeuge und dergleichen handelt, muss die Ausführung den geltenden Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Auch sind ohne dass es dazu eines besonderen Auftrags oder Hinweises bedarf, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutz-vorrichtungen mitzuliefern.
10. Materialbeistellung
10.1 Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
11. Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel
11.1 Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle oder Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie dürfen Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht werden.
Das gleiche gilt für Unterlagen oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.
12. Sonstiges
12.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Firma.
12.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz unserer Firma zuständige Gericht; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

